Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 70 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/70#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf die Bildungswissenschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/70#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen. Zu den Fächergruppen gehören:

1. Erste Fächergruppe:

Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Latein, Mathematik, Physik, Sorbisch, Spanisch und Sport,

2. Zweite Fächergruppe:

Chemie, Chinesisch, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch und Tschechisch.

Zusätzlich kann das Fach Informatik mit den Fächern Chemie, Ethik/Philosophie, Geschichte, Kunst oder Musik sowie das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/70#abs-3 (3) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend.

§ 69 § 71